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Steuerliche Forschungsförderung (Fzul): flexibel, offen, einfach
Seit dem 01.01.2020 gilt das Forschungszulagengesetz. Dieses Gesetz initiierte ein in Deutschland einmaliges Förderinstrument für Forschung und Entwicklung (FuE), die Forschungszulage. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es in Deutschland kein Förderprogramm, mit dem sich Projekte noch subventionieren ließen, wenn sie schon begonnen hatten oder sogar abgeschlossen waren. Die Forschungszulage erlaubt es, Kosten für FuE-Aufwendungen bis zu vier Jahren rückwirkend und drei Jahre in die Zukunft zu fördern. Wichtig dabei nur: die mit den Kosten verbundenen Projekte müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben. So entwickelte sich die Forschungszulage in den Jahren nach 2020 zu einem immer beliebteren Förderinstrument.
Im Vergleich zur klassischen Zuschussförderung ist sie flexibler anzuwenden, einfacher und stringenter zu beantragen und rechtlich bindend. Denn, nur die Forschungszulage ist an ein Gesetz geknüpft. Richtlinien klassischer Zuschussförderprogramme haben nicht den Status eines Gesetzes. Klassische Zuschussförderung für FuE-Vorhaben sind durch die Forschungszulage nicht obsolet geworden. Sie bringen immer noch den Vorteil mit sich, dass ihre Fördersumme direkt ausgezahlt wird und ihre Fördersätze oft höher ausfallen als bei der Forschungszulage. Außerdem lassen sich mit ihnen mehr Kostenarten fördern Die Fzul punktet durch Flexibilität, Offenheit und Einfachheit.
Förderkonditionen der Forschungszulage
Die Forschungszulage ist themenoffen, Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen und aller Größen können sie beantragen. Außerdem lässt sie sich vollständig digital in vergleichsweise kurzer Zeit abwickeln. Zu Beginn ließen sich über die Zulage lediglich interne Personalkosten aus dem Bereich FuE sowie Kosten für Forschungsaufträge fördern. Die internen Kosten waren zu 100 % förderfähig und wurden mit 25 % gefördert. Die externen Kosten liefen zu 60 % in die Förderung ein und wurden dann ebenfalls mit 25 % subventioniert. Mit einer umfassenden Erweiterung des Forschungszulagengesetzes aus dem Jahr 2024 hob der Gesetzgeber den Anerkennungssatz für externe FuE auf 70 % an. KMU konnten nun bis zu 35 % Förderung auf ihre Kosten erhalten. Zudem führte die Gesetzesänderung eine neue förderfähige Kostenart ein: projektspezifische Anschaffungs- und Herstellkosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern. Die ansetzbaren Kosten ergeben sich aus der Höhe der Abschreibung dieser Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer im zu beantragenden Vorhaben. Diese Regelung gilt für Vorhaben, die nach dem 27.03.2024 begonnen haben. Durch die möglichen Sonderabschreibungen von 30 % für die Jahre 2025 bis 2027 wird diese Regelung noch interessanter.
Erweiterung des Forschungszulagengesetzes
Für den 01.01.2026 wurde eine erneute Erweiterung des Forschungszulagengesetzes angekündigt. Durch das Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland sollen für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 auch Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten zu den förderfähigen Aufwendungen zählen. Diese werden jedoch nur mit 20 % gefördert. Zudem steigt die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr. Die maximal mögliche Forschungszulage pro Unternehmen / Unternehmensverbund steigt dementsprechend auf 3 Mio. Euro, respektive 4,2 Mio. Euro. Die Bemessungsgrundlage beschreibt die Summe aller beantragbaren Kosten pro Wirtschaftsjahr. Einzelunternehmen oder Unternehmensverbünde dürfen die maximale Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr mit ihren beantragten Projektvolumina nicht überschreiten.
Für bestimmte Unternehmensformen lassen sich außerdem die Arbeitsleistung von Einzelunternehmern / Gesellschaftern pauschaliert abrechnen. In der Regel müssen alle beantragten Kosten durch Dokumentation nachweisbar sein. Arbeitet ein Einzelunternehmer oder ein Gesellschafter an Projekten mit, ohne sich dafür eine geregelte Entlohnung zu bezahlen, können seine Tätigkeiten mit pauschalierten Abrechnungssätzen in die Bemessungsgrundlage Eingang finden. Dieser pauschalierte Stundensatz lag bis 2024 bei 40 Euro, stieg dann auf 70 Euro und wird ab dem 31.12.2025 auf 100 Euro erhöht.
Anforderungen an Projekte für eine Förderung im Rahmen der Fzul
Technisch-wissenschaftliche Anforderungen: Projekte werden inhaltlich von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) geprüft. Die BSFZ bezieht sich bei der Prüfung auf Kategorien aus dem Frascati-Handbuch. Dieses von der OECD herausgegebene Dokument befasst sich unter anderem mit den verschiedenen Arten von Forschung und Entwicklung sowie deren Einstufung und Abgrenzung. Aus diesem Handbuch hat die BSFZ drei Bewertungskategorien abgeleitet: Neuartigkeit, Planmäßigkeit und Risiko. Für genauere Informationen zu diesen Kategorien empfehlen wir ihnen folgenden Beitrag unseres Blogs: Bewertungskriterium Neuartigkeit, Bewertungskriterium Risiko, Bewertungskriterium Planmäßigkeit.
Abwicklung der Forschungszulage
Damit ein Projekt gefördert werden kann, muss es alle drei Kategorien erfüllen. Ist das der Fall, kann es von der BSFZ positiv beschieden werden. Um die Forschungszulage für das Projekt geltend zu machen, muss es separat beim für den Antragsteller zuständigen Finanzamt beantragt werden. Alle im BSFZ-Antrag festgelegten Kosten und Arbeitszeiten werden für diesen Antrag übernommen und vom Finanzamt geprüft. Fällt diese Prüfung zufriedenstellend aus, bescheinigt das Finanzamt die Festsetzung der Forschungszulage für eines oder mehrere Wirtschaftsjahre.
Dabei ist folgendes zu beachten: Die BSFZ prüft Projekte, das Finanzamt Wirtschaftsjahre. Bei der BSFZ lassen sich unbegrenzt viele Projekte beantragen. Diese können über mehrere Wirtschaftsjahre laufen und sich zeitlich gegenseitig überschneiden. Solange Kosten und Inhalte klar abgetrennt sind, ist das kein Problem. Beim Finanzamt kann pro Wirtschaftsjahr ein Antrag gestellt werden. Es ist also ratsam, alle beantragbaren Kosten pro Wirtschaftsjahr, im Rahmen von Vorhaben beantragt und bescheinigt zu haben und erst dann einen Antrag für das betreffende Wirtschaftsjahr über Elster beim Finanzamt zu stellen.
Sobald das Finanzamt die Forschungszulage für ein oder mehrere Jahre festgesetzt hat, kann diese mit der nächsten Einkommens- oder Körperschaftssteuer geltend gemacht werden. Sollte die Steuerlast des antragstellenden Unternehmens niedriger ausfallen als die Höhe der geltend gemachten Forschungszulage, wird der Differenzbetrag als direkter Zuschuss ausbezahlt.
Ausblick
Mit dem Wachstumschancengesetz und dem Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland erweiterte der Gesetzgeber den Umfang des Forschungszulagengesetzes. Es ist zu erwarten, dass sich dieser Trend in den nächsten Jahren fortsetzt. Je mehr Kostenarten in die Forschungszulage aufgenommen werden und je höher die Bemessungsgrundlage ausfällt, desto attraktiver wird das Instrument. Trotzdem gibt es immer noch viele deutsche Unternehmen, die es nicht nutzen, obwohl sie könnten. Grundsätzlich ist die Forschungszulage zwar weitgehend bekannt. Der erwartete bürokratische Verwaltungsaufwand, der mit einer Antragstellung einhergeht, hält jedoch viele Unternehmen von der Nutzung ab. Das kann auch an „schlechten“ Erfahrungen mit anderen Förderprogrammen liegen, die mitunter weitaus höhere bürokratische Aufwände mit sich bringen als die Forschungszulage (in der Regel weisen sie aber auch eine umfassendere Bezuschussung auf). Hier bietet es sich an, auf Förderspezialisten zurückzugreifen, die sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Abwicklung der Forschungszulage mit dem Finanzamt unterstützen.
Umfassende Beraternetzwerke und immer attraktivere Förderkonditionen werden wahrscheinlich dazu führen, dass die Forschungszulage in den kommenden Jahren noch umfassender genutzt wird. Da die Zulage meist kein direkter Zuschuss ist, sondern als Steuervergünstigung wirkt, ist sie auch für die Bundesregierung, allen voran das Bundesfinanzministerium, einfacher zu finanzieren, als klassische Zuschüsse mit eigenen Budgets.