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Bewertungskriterien Forschungszulage: Diese Kosten sind förderbar
Im dritten Teil unserer Serie „Bewertungskriterien Forschungszulage“ gehen wir auf die Kosten ein, die im Rahmen der Forschungszulage förderfähig sind. Die förderfähigen Kosten setzen sich aus internen und externen Kosten zusammen. Bis zum März 2024 waren lediglich interne Personalkosten, welche direkt zur Zielerreichung im FuE-Vorhaben beitrugen förderfähig. Zudem konnten noch externe FuE-Kosten zu 60 % in die Bemessungsgrundlage einfließen. Dazu mussten diese Leistungen jedoch von der BSFZ als Teil der FuE-Tätigkeit eingestuft werden. Außerdem durften diese externen Leistungen nicht auf Werksverträgen basieren. Das Risiko musste weiterhin beim Auftraggeber liegen. Die Leistung des Auftragnehmers durfte nicht allein nach einem positiven Ergebnis beauftragt und abgerechnet werden. Dieser Grundsatz zählt immer noch. Mit dem Stichtag 27. März 2024 können externe FuE-Leistungen jedoch mit 70 % in die Bemessungsgrundlage einfließen. Allerdings gilt das nur für Leistungen, die nach diesem Stichtag angefallen sind. Es ist auch möglich ein Vorhaben gänzlich als Auftragsforschung einzureichen. Die Auftragnehmer müssen außerdem aus dem EU- oder zumindest EWR-Raum kommen (Schweiz zählt nicht dazu).
Die Hauptkostenkategorie für die Forschungszulage sind in der Regel die internen Personalkosten. Dahingehend kommt immer wieder die Frage auf, welche Kosten diesen zugerechnet werden können. Das ist steuerrechtlich genau geregelt.
Folgende internen Personalkosten lassen sich für die Forschungszulage ansetzen:
Lohnaufwendungen für Arbeitnehmer
- Aufwendungen des Anspruchsberechtigten für Arbeitslöhne seiner Arbeitnehmer (Voraussetzungen: Abzug deutscher Lohnsteuer, Unmittelbare Auszahlung an Arbeitnehmer; Keine Leiharbeiter)
- Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG)
- Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach EstG §3 Nummern 56, 63 und 63a handelt (siehe unten). Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
- für eine Lebensversicherung,
- für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre;
Folgende Personalkosten sind nicht förderfähig:
- Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern
- Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen. 4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.
- Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden.
Neben Personalkosten für Angestellte, können Einzelunternehmer ihre eigenen Leistungen ebenfalls ansetzen. Dazu findet sich im Forschungszulagengesetz eine Pauschale. Bis zum Stichtag, 27. März 2024, beträgt sie 40 EUR pro Stunde. Danach steigt der pauschalierte Stundensatz für Einzelunternehmer auf 70 EUR pro Stunde. Einzelunternehmer können pro Woche maximal 40 h Arbeitszeit für sich in einem FuE-Vorhaben ansetzen.
Förderfähige Kosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
Mit der Erweiterung des Forschungszulagengesetzes im März 2024 sind neben Personalkosten und externen FuE-Leistungen nun auch Kosten für Material und Anlagen zu einem gewissen Grad förderfähig. Darunter fallen Anschaffungs- und Herstellkosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im betreffenden FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden und für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind. Förderfähig sind jedoch nicht die gesamten Anschaffungs- und Herstellkosten, sondern nur die Abschreibungskosten während der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes im Vorhaben. Diese Regelung gilt nur für Anschaffungen die ein Unternehmen nach dem 27.03.2024 getätigt hat.
Die für die Forschungszulage anzusetzenden Kosten sind begrenzt. Pro Wirtschaftsjahr kann ein Unternehmen (alle Anträge aus dem Unternehmensverbund werden zusammengerechnet) maximal 4, respektive 10 Mio. EUR an FuE-Kosten für die Forschungszulage ansetzen. Für die Wirtschaftsjahre 2021, 2022 und 2023 ist die Bemessungsgrundlage bei 4 Mio. EUR pro Jahr gedeckelt. Dementsprechend liegt die maximale Forschungszulage in diesen Jahren bei 1 Mio. EUR. Ab dem 28. März 2024 liegt die maximale Bemessungsgrundlage bei 10 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr. Somit beläuft sich die maximale Forschungszulage ab dann auf 2,5 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr. Für das Wirtschaftsjahr 2020 wurde eine Bemessungsgrundlage von 2 Mio. EUR angesetzt. Da die Forschungszulage bis zu 4 Wirtschaftsjahren rückwirkend beantragt werden kann, sind Anträge für Kosten aus 2020 jedoch nur noch bis Ende 2024 möglich.
Das Finanzamt bestimmt die Höhe der Forschungszulage
Die Bemessungsgrundlage berechnet sich aus der Addition aller im zu beantragenden Vorhaben förderfähigen Kosten über die beantragte Projektlaufzeit. 25 % der Bemessungsgrundlage entsprechen der Forschungszulage. Allerdings ist darauf zu achten, dass die endgültige Bewertung der Bemessungsgrundlage und korrespondierenden Forschungszulage durch das Finanzamt erfolgt und nicht durch die BSFZ. Ein positiver Bescheid der Bescheinigungsstelle berechtigt ein Unternehmen lediglich dazu einen Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt prüft die angegebenen Kosten und darf Positionen streichen. Wie hoch die Forschungszulage tatsächlich ausfällt, zeigt erst der Steuerbescheid. Außerdem hat das Finanzamt das Recht, die im Antrag auf Forschungszulage gemachten Angaben zu prüfen. Deswegen sollten Unternehmen Rechnungen für Auftragsforschung und die Dokumentation der Personalkosten sowie Arbeitszeiten in einem Vorhaben vorhalten, um sie bei Bedarf an einen Prüfer des zuständigen Finanzamtes zeitnah übermitteln zu können.
Finanzämter müssen antragstellende Unternehmen nicht explizit prüfen. Sie können die Anträge auf Forschungszulage auch direkt freigeben. Je umfassender ein Antrag jedoch ausfällt, desto wahrscheinlicher ist eine Prüfung.
