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Bewertungskriterien Forschungszulage: Diese Tätigkeiten sind förderbar
Dies ist der zweite Teil unserer Serie „Bewertungskriterien Forschungszulage“. Im ersten Teil erklärten wir, welche Kriterien ein Vorhaben erfüllen muss, um für einen Antrag auf Forschungszulage geeignet zu sein. Im Folgenden geht es darum, welche Tätigkeiten in einem Vorhaben von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zu Forschung und Entwicklung gezählt werden.
Grundsätzlich ist jede Tätigkeit förderfähig, die dazu beiträgt, die Ziele eines FuE-Vorhabens zu erreichen. Das ist eine sehr weit gefasste Definition. Die BSFZ hat deswegen Tätigkeiten eingestuft, die sie nicht der Forschung und Entwicklung zuordnet.
Tätigkeiten „vor“ dem FuE-Vorhaben
Administrative Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Projekts sowie die dafür erforderlichen Ressourcen sind nicht förderfähig. Dazu zählen:
- Durchführbarkeitsstudien
- Marktforschung, Preisrecherchen, Kundenbefragungen, Untersuchungen zur Erschließung von Märkten
- Suche von Kooperationspartnern, Lieferanten, Auftragnehmern
Tätigkeiten „nach“ dem FuE-Vorhaben
Primär auf die Marktentwicklung eines Produktes oder Verfahrens abzielende Tätigkeiten oder solche, die ein Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren bringen sollen, sind ebenfalls nicht förderfähig. Dazu zählen:
- Optimierung in der Produktion oder Anpassung der bestehenden Produktion an ein neues Produkt
- Anpassungen an einem Produktivsystem das bereits beim Endkunden zum Einsatz kommt
- Produktionsvorbereitung, Serialisierung, Bau von Vorführgeräten und Demonstratoren für Vermarktungszwecke
- Arbeiten zum Erreichen der Marktreife eines Produktes
- Tätigkeiten zur Markteinführung
- Erstellung von Verkaufsunterlagen, Preislisten, Bedienungsanleitungen, Handbücher, Schulungsmaterialien und Werbung
- Marketing- und Vertriebstätigkeiten, Anpassung von Webseiten zur Präsentation eines Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung
- Markterprobung und Kundenbefragung
- Kundenservice
- Inbetriebnahme von Maschinen
- Fertigung einer Nullserie zur Vorbereitung einer Serienproduktion
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle Tätigkeiten, die nach dem Test des ersten Prototypen im Vorhaben anfallen für die Forschungszulage nicht als FuE gewertet werden. Das sollten Antragsteller auch im Arbeitsplan, der zu jedem Antrag hochgeladen werden muss, berücksichtigen.
Tätigkeiten, die mit keinem wissenschaftlich-technischen Fortschritt verbunden sind
Nicht alle Tätigkeiten in einem FuE-Vorhaben sind damit verbunden, einen wissenschaftlich-technischen Erkenntnisgewinn zu erzielen. In diese Kategorie fallen:
- Transport, Lagerhaltung, Logistik und Warenversand, Reparatur, Wartung, Sicherheit, etc.
- Fachliches und administratives Projektmanagement
- Patentrecherche, Freedom-to-Operate Analysen sowie verwaltungstechnische und rechtliche Tätigkeiten, die für die Erlangung von Patent- oder sonstigen Schutzrechten erforderlich sind
- Versuche zur Generierung von Daten, die ausschließlich für Zulassungs-, Normierungs- und Zertifizierungsverfahren genutzt werden, sowie alle weiteren Zertifizierungs-, Normierungs- und (Markt-)Zulassungstätigkeiten
- Planung von Nachfolgeprodukten
- Schulung oder Einweisung
Tätigkeiten, die nicht erforderlich für das Vorhaben sind
Sonstige Tätigkeiten, die im Sinne einer genau definierten unteilbaren Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art nicht erkennbar erforderlich für das vorliegende Vorhaben sind, sind ebenfalls nicht förderfähig. Genauere Angaben macht die BSFZ zu dieser Kategorie nicht
Die Forschungszulage soll, wie andere Forschungsförderungen auch, einen Anreiz für Unternehmen darstellen, zu innovieren und sich über den Stand der Technik in der Branche hinaus weiterzuentwickeln. Klassische Produktentwicklungen, die lediglich dazu dienen, das Portfolio an den Stand der Technik anzupassen, solle nicht gefördert werden. Sobald ein Projekt soweit fortgeschritten ist, dass es keine technischen Unabwägbarkeiten mehr aufweist und klar ist, dass die Projektziele erreicht werden können, endet ebenfalls der Anspruch der Forschungszulage. Hier verhält es sich wie mit allen Forschungsförderungen: Die Förderung soll ein Anreiz sein, damit ein Unternehmen trotz der Unabwägbarkeiten von Forschung oder Entwicklung ein Projekt umsetzen möchten. Auch wenn nicht klar ist, dass die Tätigkeiten zum Erfolg führen.
