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Neuaufstellung der GRW-Förderung
Die wirtschaftliche Lage in Deutschland ist weiterhin angespannt. Als eine Maßnahme, dem entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung das Förderprogramm Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) überarbeitet.
Erleichterter Zugang zu GRW-Mitteln für KMU
Mit der Neuaufstellung findet ein zusätzliches Förderkriterium Einzug in das Programm. Bisher galt es entweder nachzuweisen, dass durch die umzusetzende Maßnahme entweder ein gewisser Prozentsatz neuer Arbeitsplätze im antragstellenden Unternehmen geschaffen wird oder die Investitionssumme in einem bestimmten Verhältnis zu den durchschnittlich verdienten Abschreibungen im Unternehmen der letzten drei Jahre steht. Nun gilt der Nachweis eines besonderen regionalwirtschaftlichen Effekts auch dann erfüllt, wenn das antragstellende Unternehmen einen Zuwachs der Arbeitsproduktivität um 10 % vorweisen kann.
Außerdem erleichtern die neuen Regelungen KMU den Zugang zu GRW-Mitteln. Die Nachweispflichten für KMU bezogen auf zu schaffende Arbeitsplätze und das Mindestinvestitionsvolumen sinken. Erstmalig lässt sich über die GRW für KMU nun auch die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter fördern. Zudem wird für KMU in Regionen mit einem hohen zu erwartenden Bevölkerungsrückgang jeder neu geschaffene Ausbildungsplatz förderseitig wie zwei neu geschaffene Dauerarbeitsplätze gewertet.
De facto Weiterführung der BKR-Bundesregelung über den GRW-Koordinierungsrahmen
Mit dem neuen GRW-Rahmen führt die Bundesregierung de facto außerdem die BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien fort. Dieses Investitionsförderprogramm lief zum 31.12.2025 aus. Mit dem CISAF-Rahmen der EU gab es seit Mitte 2025 eine neue Regelung, um die BKR-Richtlinie thematisch weiterzuführen. Anstatt eine eigene neue Richtlinie aufzusetzen, hat die Bundesregierung diese Themen nun in die GRW integriert.
Beim Thema förderfähige Branchen hat sich auch etwas getan. Die GRW stuft die Förderfähigkeit von Unternehmen unter anderem über eine Positivliste, bedingte Positivliste und Negativliste ein. Unternehmen deren Branchen (WZ-Code) sich auf der Positivliste wiederfinden, sind förderfähig. Unternehmen aus Branchen der bedingten Positivliste sind in der Regel auch förderfähig. Unternehmen auf der Negativliste sind von einer Förderung ausgeschlossen. Es gab jedoch immer wieder Sonderfälle, bei denen Unternehmen keiner der Listen zugeordnet werden konnten. Die Neuregelung besagt, dass jedes Unternehmen, dessen Wirtschaftszweig nicht explizit auf der Negativliste genannt wird, grundsätzlich förderfähig ist.
Die Neuerungen wurden zum 30.12.2025 beschlossen und in eine neue Version des GRW-Koordinierungsrahmens eingearbeitet. Die Bundesländer haben nun ein Jahr Zeit, ihre GRW-Landesrichtlinien anzupassen.