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CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien veröffentlicht
Bereits Mitte des Jahres 2025 hatte die EU den Clean Industrial State Aid Framework verabschiedet. Dieser Förderrahmen ersetzte die TCTF-Regelung (Temporary Crisis and Transition Framework), die unter anderem im Zuge des russischen Überfalls auf die Ukraine aufgestellt worden war. Der Fokus von CISAF liegt auf der Herstellung von Endprodukten für die Umsetzung von Netto-Null-Technologien, sowie die Herstellung von Bauteilen für diese Endprodukte. Förderfähige Technologien kommen unter anderem aus den Bereichen PV, Batteriespeicher, Windkraft, Wärmepumpen, Wasserstoff, CCU/CCS und Wasserkraft. Eine genaue Aufstellung können sie dem Anhang 1 des CISAF-Rahmens entnehmen.
In Deutschland hatte das Bundeswirtschaftsministeriums bereits im Januar angekündigt, den CISAF-Rahmen künftig über die Richtlinie der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) abzuwickeln. Die GRW-Richtlinie erhielt dafür kleinere Anpassungen, die auf den CISAF-Rahmen verweisen.
Nun hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch eine offizielle Regelung zur Umsetzung des CISAF-Rahmens veröffentlicht. Diese Regelung ersetzt die im Dezember 2025 ausgelaufene BKR Bundesregelung Transformationstechnologien (BKR-Richtlinie). Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums obliegt die Umsetzung des CISAF-Rahmens über die GRW den einzelnen Bundesländern. Sie können innerhalb der Vorgaben der neuen CISAF-Bundesregelung und den Vorgaben der GRW-Richtlinie eigene Einschränkungen vornehmen.
Nach aktuellem Stand wird eine der Hauptänderungen gegenüber der BKR-Regelung darin bestehen, dass nicht mehr auf dem Gesamtgebiet der Bundesrepublik Anträge gestellt werden können. Laut dem Bundeswirtschaftsministerium können Projekte nur in Fördergebieten beantragt werden. Die BKR-Bundesregelung war nicht grundlegend an Fördergebiete geknüpft. Da die neue Regelung nicht unter einer eigenen Richtlinie umgesetzt wird, sondern auf der GRW basiert, Förderungen nur in Fördergebieten erlaubt, scheint diese Entwicklung nachvollziehbar.
Der Vorteil dabei ist, der GRW-Antragsprozess ist bekannt und etabliert. Unsicherheiten auf Seiten der Antragsteller sowie Fördergeber, sie es nach Inkrafttreten der BKR-Regelung aufkamen, sind unwahrscheinlich.