Notifizierungspflicht

Grundsätzlich muss jede Beihilfe (Förderung) bei der Europäischen Union (EU) notifiziert (d. h. angemeldet) und von ihr genehmigt werden. Dies gilt sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für Förderprogramme. Ausgenommen von der Notifizierungspflicht sind sogenannte "De-minimis-Beihilfe". Wenn eine Beihilfe nicht im Rahmen eines von der EU genehmigten Förderprogramms oder als "De-minimis-Beihilfe" vergeben wird, muss die Beihilfe bei der EU einzelnotifiziert werden, d. h. die EU-Kommission prüft im Einzelfall die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt.

Zuletzt aktualisiert am 2019-01-31 von CC Daniel Reißner.

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