De-minimis-Beihilfen

Dieser von der EU-Kommission geprägte Begriff bezeichnet Bagatellbeihilfen. Als solche gelten Beihilfen, bei denen der beizulegende Subventionswert, den dasselbe Unternehmen innerhalb von 3 Kalenderjahren erhält, den absoluten Höchstbetrag (De-minimis-Schwellenwert) von 200.000 EUR (Straßentransportsektor 100.000 EUR) nicht übersteigt. Auf diesen Betrag anzurechnen sind alle im fraglichen Zeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen.

Zuletzt aktualisiert am 2019-01-31 von CC Daniel Reißner.

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