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Was das Wachstumschancengesetz für die Forschungszulage bedeutet
„Es steht nicht weniger auf dem Spiel als die Rettung des deutschen Mittelstands.“ Mit diesen eindringlichen Worten richteten sich 18 Wirtschaftsverbände Mitte Februar 2024 an die deutschen Ministerpräsidenten. Was sie ankreiden: Die Blockade des Wachstumschancengesetzes durch den Bundesrat. Der Bundestag brachte das Wachstumschancengesetz auf den Weg, um das Steuerrecht zu reformieren sowie Unternehmen Steuererleichterungen zu gewähren und Investitionen in Innovation und eine klimaneutrale Wirtschaft anzuregen. Für die Bundesländer könnten im Rahmen des Gesetzes jedoch Steuereinnahmen wegfallen. Außerdem zweifelt die Union daran, dass das Gesetz ausreicht, um die deutsche Wirtschaft zu entlasten und kritisiert die Streichung von Subventionen für Agrardiesel.
Wie sich die politische Situation um das Wachstumschancengesetz weiterentwickelt und wann oder ob es kommt, bleibt abzuwarten. Die Abstimmung im Bundesrat ist für den 22. März 2024 angesetzt. Trotzdem möchten wir Ihnen bereits einen Ausblick geben, wie sich das Gesetz auf die Förderlandschaft auswirken kann. Denn, die Artikel 32 und 33 des Gesetzesentwurfs befassen sich mit einer Erweiterung des Forschungszulagengesetzes.
Neben Personalkosten auch Sachkosten geltend machen
Das Forschungszulagengesetz ist eine im Jahr 2019 durch das BMBF auf den Weg gebrachte Initiative, um die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten über Steuergutschriften zu vereinfachen. Weiterführende Informationen zur Forschungszulage finden Sie in diesem Blogbeitrag.
Folgende Änderungen des Forschungszulagengesetzes sieht das Wachstumschancengesetz vor:
- Bisher konnten Einzelunternehmer für Eigenleistungen in FuE-Vorhaben pro selbst geleistete Arbeitsstunde eine Pauschale von 40 EUR für die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage geltend machen. Diese Pauschale soll auf 70 EUR steigen.
- Nach aktuellem Stand lassen sich für die Forschungszulage nur Personalkosten geltend machen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen zu einem bestimmten Teil in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen. Diese abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgüter sind dann förderfähig, wenn sie nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt wurden und im FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich Verwendung fanden. Außerdem lässt sich nur die Wertminderung der betreffenden Wirtschaftsgüter über die Projektlaufzeit im Sinne der ordnungsgemäßen Buchführung ansetzen.
- Kosten für Auftragsforschung flossen bisher mit 60 % in die Bemessungsgrundlage ein. Der Gesetzesentwurf sieht vor, diesen Wert für Auftragsforschungen, welche nach dem nach dem 31. Dezember 2023 beauftragt wurden, auf 70 % anzuheben.
- Die maximale Bemessungsgrundlage für ein Wirtschaftsjahr liegt nach der aktuellen Fassung des Forschungszulagengesetzes bei 4 Mio. EUR. Für die Wirtschaftsjahre 2024 und folgende soll dieser Betrag auf 12 Mio. EUR erhöht werden. Die maximal mögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr steigt dadurch von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR.
Stimmt der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zu, wird die Forschungszulage als unbürokratisches Werkzeug der Forschungsförderung für Unternehmen noch interessanter. Erhebungen der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ergaben, dass im Zeitraum vom 16.09.2023 bis zum 31.12.2023 lediglich 20.148 Anträge bei der BSFZ eingingen. Bedenkt man, dass deutsche Unternehmen jeglicher Größe, unabhängig des Wirtschaftszweigs, antragsberechtigt sind, fällt diese Zahl relativ niedrig aus. Die geplante Gesetzesänderung macht die Forschungszulage ebenfalls für Groß Unternehmen valider. Denn, die Grenzwerte der Bemessungsgrundlage gelten pro Wirtschaftsjahr für alle eingereichten Vorhaben im Unternehmensverbund. Von der geplante Verdreifachung der Bemessungsgrundlage profitieren somit vor allem Konzerne mit vielen Beteiligungen.
Haben Sie in Ihrem Unternehmen in den vergangenen vier Jahren FuE-Vorhaben durchgeführt oder planen Projekte, welche Sie über Steuergutschriften fördern möchten? Dann kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Erstberatung.