Förder-Bar-Blog

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die Bescheinigungsstelle für das FZulG bekannt gegeben.
Die Bescheinigungsstelle steht! Seit dem 01.01.2020 ist das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft. Nun hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auch den Projektträger bekannt gegeben. Ein Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH und dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR Projektträger) wird an den Standorten Bonn, Berlin, Düsseldorf und Dresden die Aufgaben der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) wahrnehmen. Somit dürfte es auch bloß noch eine Frage von Tagen sein, bis die Formulare und Antragsunterlagen veröffentlicht werden. Ab dann können Sie einen Teil Ihrer Kosten für Forschung und Entwicklung mit der Steuerlast Ihres Unternehmens verrechnen.
Die Forschungszulage ergänzt die deutsche Fördermittellandschaft, bestehend aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen, öffentlichen Darlehen, Beteiligungen und Bürgschaften optimal. Zwar sind konventionelle Fördermittel, wie zum Beispiel nicht rückzahlbare Zuschüsse für Investitions- und FuE-Projekte in der Regel lukrativer. Allerdings bietet die Forschungszulage zahlreiche Vorteile: Jeder Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ist förderfähig. Unabhängig seiner Unternehmensgröße und Branchenzugehörigkeit. Es gibt keine Begrenzungen auf einzelne Themengebiete oder ähnliches. Außerdem können durch die Forschungszulage auch bereits rückwirkend zum 01.01.2020 Projekte und Auftragsforschungen gefördert werden. Somit flankiert die Forschungszulage die bestehende Fördermittellandschaft optimal und bietet Ihnen noch mehr Chancen und Möglichkeiten, Ihre FuE-Abteilungen zu stärken.
Für die Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Ihr Unternehmen reicht in einem ersten Schritt einen Antrag bei der oben genannten Bescheinigungsstelle ein, in dem Ihr Forschungsprojekt beschrieben wird. Die Bescheinigungsstelle prüft, ob Ihr Forschungsvorhaben förderfähig ist und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus. Anhand der erteilten Bescheinigung kann Ihr Unternehmen in einem zweiten Schritt die Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Damit Ihnen keine Zuschüsse verloren gehen, sollten Sie vor dem Projektstart mit CMP Financial Engineers GmbH & Co. KG Kontakt aufnehmen. CMP Financial Engineers GmbH & Co. KG verfügt über 20 Jahre Erfahrung in der Akquirierung und Verwaltung von Fördergeldern in der D-A-CH-Region und kann somit innerhalb kürzester Zeit feststellen, ob es lukrativere Fördermöglichkeiten für Ihr Vorhaben gibt. Oftmals sind Zuschüsse bis zu 50 % der Projektkosten (einschließlich Material und AfA) möglich. Diese Chancen sollten Sie sich nicht entgehen lassen! Durch diese Erfahrung kennt CMP auch die Dos and Don’ts der Fördermittelbranche. Diese sind relevant bei der Beantragung der Forschungszulage. Sollte Ihnen hierbei ein Fehler unterlaufen, kann es sein, dass der Projektträger Ihr Projekt nicht als förderfähig anerkennt und Ihnen somit die Zulage verloren geht. Sobald Ihnen die Bescheinigung vorliegt, müssen Sie diese nur noch beim Finanzamt einreichen. Bei der Abgrenzung der förderfähigen Kosten, der Sicherstellung einer korrekten Buchführung, der Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt sowie der Prüfung der entsprechenden Steuerbescheide arbeitet CMP mit ausgewählten und großen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien wie zum Beispiel Sonntag & Partner PartnerG mbB zusammen. Diese stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Forschungszulage zusammengefasst:
- Jeder Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetzes hat einen Anspruch auf die steuerliche Forschungszulage. Es gibt keine thematischen, unternehmensgrößenspezifischen oder branchenzugehörigkeitsspezifischen Vorgaben. Entscheidend ist ausschließlich, dass Ihr Forschungsvorhaben bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllt (z. B. Neuartigkeit Ihres Forschungsvorhabens).
- Es sind sowohl einzelbetriebliche als auch Projekte in Kooperation mit anderen Unternehmen oder wissenschaftlichen Einrichtungen, wie z. B. Universitäten, förderfähig.
- Es sind alle FuE-Personalkosten sowie Auftragsforschungsaufträge (zu 60 % des gezahlten Entgelts) förderfähig. Diese bilden in Summe die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage.
- Die Zulage beträgt pro Wirtschaftsjahr 25 % der Bemessungsgrundlage. Die maximale Zulage beträgt pro Wirtschaftsjahr 1 Mio. EUR.

Jetzt steuerliche Forschungszulage beantragen!