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EU-Kommission hebt De-minimis-Höchstbeträge an
Im Rahmen des EU-Beihilferechts müssen Förderungen in der Regel durch die EU-Kommission genehmigt werden. Mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) existiert ein Rahmenwerk, welches diesen Prozess vereinfacht. Allerdings müssen die Programme dann auch alle Anforderungen der AGVO erfüllen. Außerhalb dieser Struktur gibt es die sogenannten De-minimis-Beihilfen. Diese Bagatellbeihilfen werden von der EU als so gering eingestuft, dass sie unabhängig ihres Einsatzes nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder den Handel zwischen EU-Mitgliedern beeinträchtigen können.
De-minimis-Höchstbetrag auf 300.000 EUR angehoben
Bisher galt für De-minimis-Beihilfen ein Höchstbetrag von 200.000 EUR. Das heißt: ein Unternehmen oder ein Unternehmensverbund konnte bis zu 200.000 EUR über einen Zeitraum von drei Kalenderjahren erhalten, ohne dass diese offiziell als Förderung zählen. Da diese Beihilfen aus förderrechtlicher Sicht kein Zuschuss sind, lassen sie sich unbürokratischer vergeben und abrufen als die Subventionen aus reguläre Förderprogrammen.
Um der gestiegenen Inflation Rechnung zu tragen, hat die Europäische Kommission den Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen auf 300.000 EUR angehoben. Zudem wird zum 01. Januar 2026 ein zentrales Register auf EU-Ebene eingerichtet, um De-minimis-Beihilfen zu erfassen. Dadurch reduziert sich die Berichtspflicht für Unternehmen.
Höchstbetrag für DEWI-De-minimis-Beihilfen steigt auf 750.000 EUR
Zudem passte die EU-Kommission noch den Höchstwert für DAWI-De-minimis-Beihilfen an. Hinter DAWI steckt „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“. Darunter fallen beispielsweise Dienstleistungen im Bereich sozialer Bedürfnisse wie Gesundheit und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum und Reintegration in den Arbeitsmarkt, Sozialwohnungen und die Pflege sowie soziale Eingliederung gefährdeter Gruppen.
Bisher belief sich der Höchstbetrag, welchen ein Unternehmen für diese Leistungen als meldungsfreie Subvention innerhalb von drei Kalenderjahren bekommen konnte, auf 500.000 EUR. Die neue Regelung hebt diesen Höchstbetrag auf 750.000 EUR an. Diese Beihilfen werden ebenfalls ab 01. Januar 2026 in dem zentralen De-minimis-Register erfasst.
Beide Regelungen gelten vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030. Interessant sind die Anpassungen vor allem für KMU. Bei Klein- und Kleinstunternehmen liegen die Investitionssummen für Projekte in der Regel niedriger als bei Mittelständlern oder Konzernen. Die De-minimis-Beihilfen können in diesem Zusammenhang als lohnende und verwaltungstechnisch einfacher einzuwerbende Subvention dienen.