Förder-Bar-Blog

Öffentliche Förderung: diese fünf Fördermittelarten gibt es
Nach einer Umfrage des Statistikdienstes Statista aus dem Jahr 2023 haben 83 Prozent der mittelständischen Unternehmen in den letzten drei Jahren keine Förderung erhalten. Und dass, obwohl es momentan über 1.500 verschiedene Förderprogramme in Deutschland gibt. Viele Unternehmen schrecken wohl schon vor dieser Zahl zurück. Und außerdem ist die Bundesrepublik kein Land, das für seine unkomplizierte öffentliche Verwaltung bekannt ist. Da denkt sich der ein oder andere Unternehmer „ist das den Aufwand überhaupt wert?“. Zugegeben, wir sehen es in unserer täglichen Arbeit: durch den dichten Förderdschungel zu navigieren kann anstrengend sein. Aber es lohnt sich. Um das Blätterdach etwas zu lichten, wollen wir heute fünf unterschiedlichen Förderarten vorstellen.
Zuschüsse
Zuschüsse sind wahrscheinlich die Förderart, die als erstes in den Sinn kommt, wenn man an Fördermittel denkt. Zuschüsse haben den Vorteil, nicht rückzahlbar zu sein. Wurden sie von einer öffentlichen Einrichtung genehmigt und ausbezahlt, kann es nur in Ausnahmefällen zu einer Rückforderung kommen: Beispielsweise, wenn sich die Antragssteller nicht an vertragliche Vereinbarungen halten.
Zuschüsse werden für Innovations- und Investitionsvorhaben ausgezahlt. Das beinhaltet beispielsweise den Kauf neuer Maschinen und Anlagen oder Investitionen in die Erweiterung eines Standorts und den Aufbau neuer Arbeitsplätze. Innovationszuschüsse werden für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt. Dabei können sowohl Produkte als auch Prozesse weiterentwickelt werden. Wichtig ist nur, dass das Projektziel den Stand der Technik überschreitet. Das CO2-Einsparpotenzial hat sich in den letzten Jahren in vielen Programmen ebenfalls zu einem wichtigen Kriterium für die Zuschussvergabe entwickelt.
In der Regel sind nicht alle Kosten eines Projektes bezuschussbar. Die förderfähigen Kosten sind in der Förderrechtlinie des jeweiligen Programms festgeschrieben. Die förderfähigen Kosten werden anteilig mit dem im Programm aufgeführten Fördersatz bezuschusst.
Forschungszulagen
Eine weitere mit Innovationen verbundene Förderart ist die Forschungszulage. Anders als Zuschüsse ist die Forschungszulage keine direkte Förderung. Sie wird auf die Steuerlast des Antragstellers angerechnet. Die Forschungszulage ist die einzige öffentliche Förderung in Deutschland, welche sich rückwirkend beantragen lässt. Normalerweise ist es ein Ausschlusskriterium, wenn eine Förderung beantragt wird, nachdem ein Projekt bereits begonnen hat. Bei der Forschungszulage ist das kein Problem. Bezuschussbar sind Forschungs- sowie Entwicklungstätigkeiten und Auftragsforschungen Dritter. Allerdings müssen diese Dritte ihren Sitz in der EU oder zumindest dem europäischen Wirtschaftsraum haben. Die durch die Forschungszulage reduzierte Steuerlast beläuft sich auf 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Dazu zählen alle dem Projekt direkt zugeordneten Personalkosten, 60 Prozent des für Auftragsforschung aufgewendeten Entgelts und jeweils 40 Euro pro Personenstunde für Einzelunternehmer. Übersteigt die Forschungszulage die Steuerlast des Antragstellers zahlt das Finanzamt den Differenzbetrag direkt aus.
Förderdarlehen
Bei dieser Förderart handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den einem Darlehnsnehmer Geld oder vertretbare Sachen auf Zeit zum Gebrauch überlassen werden. Förderdarlehen sind zinsverbilligt, können tilgungsfreie Jahre enthalten und der Zins ist über die Laufzeit fest. Bewilligt werden diese Darlehen von öffentlichen Förderbanken wie der KfW, der Lfa Förderbank Bayern, der Investitions- und Förderbank Niedersachsen oder der NRW Bank. Allerdings zahlen diese Banken die Darlehen nicht direkt an den Darlehensnehmer aus. Hier greift das Hausbankprinzip. Das heißt, die Förderbank zahlt das Darlehen an die vom Darlehensnehmer angegebene Hausbank aus und dieses Geldinstitut stellt das Darlehen dann dem Darlehensnehmer zur Verfügung.
Haftungsfreistellungen und Bürgschaften
Bei einer Bürgschaft besichert eine Bürgschaftsbank einen Kredit, wenn der Kreditnehmer nicht die von der Geschäftsbank geforderten Sicherheiten vorweisen kann. Sollte der Kreditnehmer zahlungsunfähig werden, haftet die Bürgschaftsbank sofort.
Bei einer Haftungsfreistellung wird die Geschäftsbank, welche ein öffentliches Darlehen auszahlt, ganz oder teilweise von der Haftung für den Kredit freigestellt. Meistens liegt diese Haftungsfreistellung zwischen 80 und 100 Prozent des Kreditvolumens. Wird der Kreditnehmer zahlungsunfähig trägt die öffentliche Hand das Ausfallrisiko. Im Unterschied zur Bürgschaft erfolgt die Haftung jedoch nicht direkt mit dem Zahlungsausfall. Zuerst werden vorhandene Sach- oder Finanzmittel des Kreditnehmers veräußert, um die Schuldenlast zu tilgen. Nur für die verbleibende Schuldenlast greift die Haftung.
Unternehmensbeteiligungen
Bei einer öffentlichen Beteiligung erwirbt die öffentliche Hand durch Kapitaleinlage Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen. Anders als bei Beteiligungen beispielsweise durch Private Equity zählt eine öffentliche Beteiligung nicht als Fremd-, sondern als Eigenkapital. Außerdem räumt eine öffentliche Beteiligung dem Kapitalgeber kein Mitspracherecht im Unternehmen ein. Diese Beteiligungen sind außerdem klar befristet und an feste Konditionen geknüpft. Der Fokus liegt auf dem Erhalt und der Sicherung von Arbeitsplätzen für den Standort Deutschland.
In den vergangenen Jahren stellten Zuschüsse mit Abstand die interessanteste Förderart für Unternehmen dar. Zinsverbilligte öffentliche Darlehen waren aufgrund der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank kaum relevant. Durch die sukzessive Erhöhung des Leizinses können öffentliche Darlehen in den kommenden Jahren jedoch wieder an Relevanz gewinnen.
Sollten Sie in ihrem Unternehmen ein Investitions- oder Innovationsprojekt planen und möchten wissen, ob sie öffentliche Förderungen in die Projektfinanzierung einbinden können, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir geleiten Sie durch den Förderdschungel.
