Vorhabensbeginn

Als Beginn eines Vorhabens wird generell der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages gewertet. Planungen (z. B. Bauplanung, Machbarkeitsstudien, Vorversuche), Grunderwerb, Patentanmeldung, Inanspruchnahme von Beratungen oder das Einholen von Genehmigungen gelten in der Regel nicht als Vorhabensbeginn. Bei Bauvorhaben gilt die erste Handwerkerleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich" oder die erste Abschlagszahlung als Beginn des Vorhabens. Bei Ersterwerb oder Erwerb von einem Bauträger gilt die Beurkundung des notariellen Kaufvertrages als Vorhabensbeginn, bei Erwerb in einer Zwangsversteigerung das Zuschlagsdatum.

Zuletzt aktualisiert am 2019-01-31 von CC Daniel Reißner.

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